Rz. 265

[Autor/Stand] Bei Ablehnung einer Fortschreibung ist vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids und nicht durch einstweilige Anordnung i.S.d. § 114 FGO zu gewähre[2] Eine einstweilige Anordnung würde in aller Regel schon daran scheitern, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.[3]

 

Rz. 266

[Autor/Stand] Dem Steuerpflichtigen darf auch bei Fortschreibungsbescheiden in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz kein Nachteil daraus entstehen, dass der Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich das Grundsteuerwertfeststellungsverfahren vorgeschaltet ist.

 

Rz. 267

[Autor/Stand] Die Vollziehung der Ablehnung eines Fortschreibungsbescheids ist demnach bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig von dem Rechtszustand auszugehen ist, der bei Durchführung der beantragten Fortschreibung bestehen würde. Dabei muss wiederum beachtet werden, dass die Aussetzung der Vollziehung auf die angefochtene Fortschreibungsart und die Stichtage beschränkt wird, für die eine rechtmäßige Fortschreibung in Betracht kommt.

 

Rz. 268

[Autor/Stand] Auch bei der Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung einer Zurechnungsfortschreibung ist die Beiladung des Zurechnungsträgers, der keinen Antrag gestellt hat, nicht erforderlich.

 

Rz. 269

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
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