Rz. 431

[Autor/Stand] Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) gehören bei Kapitalgesellschaften nur insoweit zum Betriebsvermögen, als sie eingefordert sind. Das gezeichnete Kapital ist in der Handelsbilanz mit dem Nennbetrag auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind in der Handelsbilanz von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB).

In die Vermögensaufstellung waren nur die eingeforderten Einlagen, unabhängig von der Bilanzierung, als Forderungen zu übernehmen. Anzusetzen war grundsätzlich – wie in der Steuerbilanz – der Nennwert.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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