Rz. 426
[Autor/Stand] Diese wurden mit den tatsächlich gezahlten Beträgen aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung übernommen. Soweit auf solche Anzahlungen bereits Sonderabschreibungen, etwa nach dem Fördergebietsgesetz a.F., vorgenommen worden waren, wirkte sich diese Minderung künftig in einem niedrigeren Bewertungsansatz aus.
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