Rz. 85
[Autor/Stand] Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind.[2] Das Merkmal des "Dienens" soll die besonders enge Beziehung des betreffenden Wirtschaftsguts zum Betrieb zum Ausdruck bringen.[3] Für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist hiernach maßgebend, dass das betreffende Wirtschaftsgut funktional auf den Einsatz im Betrieb ausgerichtet ist und diese Bestimmung objektiv erkennbar wird.[4]
Näher dazu in den Erläuterungen zu § 95 BewG Anm. 284 ff., m.w.N.
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