I. Gesetzgeberische Absicht

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Mit dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 31.8.1990[2] ist ab dem 1.1.1991 das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die Besitz- und Verkehrssteuern im beigetretenen Teil Deutschlands[3] in Kraft getreten. § 125 BewG ist die erste Vorschrift in dem durch den Einigungsvertrag neu angefügten Vierten Teil des Bewertungsgesetzes, der für die Bewertung von Vermögen im Beitrittsgebiet Sondervorschriften enthält.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Diese Sondervorschriften ergänzen die übrigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes oder treten an deren Stelle. Nach § 125 Abs. 1 BewG sind ab dem 1.1.1991 im Beitrittsgebiet Einheitswerte für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht mehr anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Einheitswerte nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes der DDR[5] ermittelt worden, das weitgehend dem BewG 1935 entsprach.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Hierbei musste beachtet werden, dass die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im beigetretenen Teil Deutschlands auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1935 in den letzten Jahrzehnten vor der Einigung nur noch in den wenigen Bereichen fortgeführt worden ist, in denen eine steuerliche Anwendung erfolgte. Für die große Zahl der wirtschaftlichen Einheiten lag damit eine verwertbare Bemessungsgrundlage für die einheitswertabhängigen Steuern nicht mehr vor.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Zudem entstanden durch die weithin ungeklärten Eigentumsverhältnisse, die fehlenden verwaltungsmäßigen Voraussetzungen bei der Vermessungsverwaltung und der erst im Aufbau befindlichen Finanzverwaltung zusätzliche Probleme. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Gemeinden war es aus der Sicht des Gesetzgebers daher notwendig, in kurzer Frist Ersatzbemessungsgrundlagen für die einheitswertabhängigen Steuern zu schaffen und diese für eine begrenzte Übergangszeit im beigetretenen Teil Deutschlands anzuwenden.[8] Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer eine große Bedeutung für die Finanzierung der im Beitrittsgebiet belegenen Städte und Gemeinden hat und daher ein Instrument geschaffen werden musste, dass diesen Finanzbedarf zumindest bis zu einer Neuorientierung der Grundsteuer sichern konnte.[9]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Da die Eigentumsverhältnisse voraussichtlich erst im Laufe einiger Jahre geklärt werden konnten und die Landbewirtschaftung weit überwiegend in den Händen von Gesellschaften oder Personen lag, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens waren, musste für die Ersatzbemessungsgrundlage vom Prinzip der wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage des Eigentums abgewichen werden. Maßgeblich sollte daher die Nutzungseinheit als Gesamtheit der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter sein, die von einem Pächter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten selbst bewirtschaftet wurden. Inzwischen hat sich allerdings auch im Beitrittsgebiet der Anteil der auf Eigentumsflächen betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe deutlich erhöht.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Auf der Grundlage dieser Überlegungen und wegen des großen Zeitbedarfs und der auch sonst fehlenden Voraussetzungen für ein vergleichendes Ertragswertverfahren verständigte sich der Gesetzgeber auf die Festsetzung eines Ersatzwirtschaftswertes als Bemessungsgrundlage. Hierbei wurde für die landwirtschaftliche Nutzung ein stark vereinfachtes Ermittlungsverfahren auf der Basis der Ergebnisse der Bodenschätzung vorgesehen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Ertragsbedingungen sind danach grundsätzlich nach den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend zu berücksichtigen. Diese werden einvernehmlich durch die Finanzverwaltungen der Länder und das Bundesfinanzministerium ermittelt. Bei der Ableitung der Ansätze für die Vergleichszahlen und die Vergleichswerte wurde unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse vergleichbarer Hauptbewertungsstützpunkte und statistischer Durchschnittswerte des Bundesgebiets eine Ertragsfähigkeit unterstellt, die unter dem mittleren Niveau der Ertragsfähigkeit der jeweiligen Nutzung im Bundesgebiet liegt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Für die anderen Nutzungen und Nutzungsteile wurden zur strikten Vereinfachung unter Berücksichtigung der Ertragsbedingungen feste Ansätze für Vergleichszahlen, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung für einen Vergleichswert, zur Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage in das Gesetz aufgenommen. Die Korrekturmöglichkeiten der Ab- und Zuschläge nach § 41 BewG und das Einzelertragswertverfahren wurden für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts ausgesetzt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens wurde durch die Zuordnung der Wohngebäude im Beitrittsgebiet zum Grundvermögen erreicht, da wegen des Umfangs der Wohnungen und der Differenzierung der Beschäftigungs-, Eigentums- und Nutzungsverhältnisse eine integrierte Bewertung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unvertretbar gewesen wäre.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Als Erg...

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