Rz. 21

[Autor/Stand] Der/die jeweiligen Grunderwerbsteuerschuldner ist/sind daher stets einspruchs- und klagebefugt, unabhängig davon, ob der bewertete Grundbesitz ihm/ihnen eigentumsmäßig zuzurechnen ist oder ob er/sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde/n. Da § 155 Satz 1 BewG in Halbs. 2 bislang ausdrücklich anordnete, dass neben den Verfahrensbeteiligten i.S. des § 154 Abs. 1 BewG auch ("sowie") diejenigen rechtsbehelfsbefugt sind, "für deren Besteuerung nach dem GrEStG der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist", dies nun aber nach der Ergänzung des § 154 Abs. 1 BewG um Nr. 3 nicht mehr notwendig erscheint, fehlt ein Bedürfnis für eine solche Spezialregelung.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

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