I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 178 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift zur Bestimmung unbebauter Grundstücke folgt im Wesentlichen den entsprechenden Regelungen bei der Einheitsbewertung (§ 72 BewG) und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung (§ 145 Abs. 1 und Abs. 2 BewG). Vgl. dazu auch Rz. 13.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[3], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Faktisch sind sie jedoch in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.

 

Rz. 8– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts – Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (ErbStR 2019) vom 16.12.2019, BStBl. I Sondernummer 1/2019, 2.
[3] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2019, BStBl. I Sondernummer 1/2019, 151.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

III. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 178 BewG definiert den Begriff der unbebauten Grundstücke. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. BewG.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] § 178 BewG ist inhaltlich stark an die §§ 72 BewG und 145 Abs. 1 und Abs. 2 BewG angelehnt; nicht übernommen wurde allerdings die Ausnahmeregelung für Grundstücke mit Gebäuden, die nur einer untergeordneten bzw. unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Anders als bei der Einheitsbewertung und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung liegen in entsprechenden Fällen keine unbebauten, sondern bebaute Grundstücke vor.

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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