Rz. 1
[Autor/Stand] § 1 Abs. 1 ErbStG regelt für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die objektive Steuerpflicht, das Steuerobjekt. Unter der Definition als steuerpflichtige Vorgänge führt die Vorschrift abschließend die Tatbestände auf, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen. Die in § 1 Abs. 1 ErbStG erfassten Tatbestände werden durch die §§ 3 bis 8 ErbStG konkretisiert. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nennt als ersten steuerpflichtigen Vorgang den Erwerb von Todes wegen. Im Einzelnen werden die Erwerbe von Todes wegen dann in § 3 ErbStG aufgeführt. § 6 Abs. 1 bis 3 ErbStG ergänzt nun § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den Fall der Vor- und Nacherbfolge; § 6 Abs. 4 ErbStG befasst sich mit Nachvermächtnissen und beim Tode des Beschwerten fälligen Vermächtnissen oder Auflagen.
Rz. 2– 3
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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