Rz. 1
[Autor/Stand] § 66 BewG regelt neben der Geschäftsführung auch die Entscheidungs- und Ermittlungsbefugnisse des Bewertungsbeirates. Sie schafft im Wesentlichen klare Regelungen für die Arbeitsweise des Bewertungsbeirates und kann bei Bedarf durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das BewG 1965[3] in das Gesetz aufgenommen worden. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen der ursprünglichen Vorschrift im § 42 BewG 1934 und den Bestimmungen im Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates[4].
Rz. 3
[Autor/Stand] Im Rahmen der Ablösung der Reichsabgabenordung (RAO) durch die Abgabenordnung 1977 (AO) wurde in Abs. 3 die Formulierung hinsichtlich der Ermittlungsbefugnisse geändert.[6] Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993[7] wurde Absatz 3 der Vorschrift nochmals redaktionell überarbeitet. Eine materiell-rechtliche Änderung ergab sich dadurch nicht.
Rz. 4
[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 66 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.
Rz. 5– 6
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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