Rz. 18
[Autor/Stand] Der Rückfall von geschenktem Vermögen (bei irrtümlicher Annahme einer Schenkungsteuerpflicht infolge Todes des Beschenkten fehlt es schon am Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 ErbStG).[2] Ein solcher ist steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (s. § 13 ErbStG Rz. 66 ff.), wobei jedoch Voraussetzung die Nämlichkeit des Geschenkten ist, während nach § 29 ErbStG entweder herauszugeben oder Ersatz zu leisten oder ein Wertausgleich herzustellen ist (§§ 531 Abs. 2, 812 ff., 818 BGB).
Gesetzliche Rückforderungsrechte sind:
- Rückerstattungsansprüche aus §§ 346 ff. BGB bei Rücktritt;
- Bereicherungsansprüche bei nichtigem oder wirksam angefochtenem Rechtsgeschäft nach §§ 119 ff., 142, 812 ff., 816 BGB, z.B. Rückforderung von staatlichen Subventionen, die gemeinschaftswidrig[3] oder sonst nicht erlaubt sind;[4]
- Rückforderung wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 527 BGB[5] (s.a. Rz. 25);
- Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB;[6] wobei bei Durchsetzung der Rückforderung § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eingreift. Wird das Rückforderungsrecht abgewendet, greift die Sondervorschrift von § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein;[7]
- Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nach §§ 530, 531 Abs. 2 BGB;[8]
- Rückgabe von Geschenken wegen nicht erfolgter Eheschließung nach § 1301 BGB ;
- Rückerstattung eingebrachten Vermögens bei Auflösung einer Gütergemeinschaft nach § 1478 BGB ;
- Rückgabe von Geschenken durch den Vorerben wegen Beeinträchtigung von Rechten des Nacherben gem. §§ 2103, 2112, 2113 BGB;[9]
- Rückgängigmachung von den Vertragserben oder vermächtnismäßig bedachten Vermächtnisnehmer beeinträchtigenden Verfügungen gemäß § 2287Abs. 1 BGB[10] oder § 2288 Abs. 2 BGB[11];
- Abwendung von Herausgabeansprüchen des Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB oder § 2329 BGB (wohl eher ein Fall von § 10 Abs. 5 Nr. 2, s. Rz. 15 und 16);[12]
- Anfechtungen nach dem Insolvenzrecht (§§ 129 ff. InsO)[13] oder außerhalb des Insolvenzverfahrens;
- Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz (§ 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 AnfG);
- Schenkungsanfechtungen wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB).
Rz. 19
[Autor/Stand] Umstände, die erst nach der Ausführung der freigebigen Zuwendung eine Minderung oder sogar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben, bleiben unbeachtet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen