Rz. 25

[Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewendet worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser gesetzlich hervorgehobene Rückforderungsanspruch greift ein, wenn der Beschenkte eine Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrags abgewendet hat. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmevorschrift, die in anderen Fällen, z.B. bei einer Herausgabe nach § 2329 Abs. 1 BGB, nicht anwendbar ist[2] (s. Rz. 16). Kam dieser Vorschrift früher vor allem in der Landwirtschaft erhöhte Bedeutung zu (vereinbartes lebenslanges Wohnrecht wurde wegen Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim inhaltsleer),[3] so ist wegen des Übergangs dieses (früher höchstpersönlichen) Anspruchs auf Träger der Sozialhilfe nach § 93 SGB XII[4] diese Vorschrift von großer Bedeutung geworden. Maßgeblich für den Umfang des Erlöschens ist das Wertverhältnis der Schenkung und der Abfindungsleistung.[5] Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind. Die Bedürftigkeit tritt erst mit Erschöpfung des Vermögens des Übergebers ein.[6]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[3] Siehe Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 9.1.
[4] Siehe BGH v. 8.2.2009 – V ZR 130/08, ZEV 2009, 254; zu den näheren Voraussetzungen s. Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 11.
[5] Weinmann in Moench/Weinmann, § 29 ErbStG Rz. 11.
[6] Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 11.3.

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