Rz. 348

[Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen der § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, kann das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids aussetzen. Das gilt nicht nur für Wertfortschreibungen, sondern auch für Art- oder Zurechnungsfortschreibungen sowie bei einem Streit über die Höhe der Anteile am Betriebsvermögen.[2]

 

Rz. 349

[Autor/Stand] Soweit die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung der Folgebescheide auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 4 AO). Der Fortschreibungsbescheid hat den Rang eines Grundlagenbescheids i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Vorrang hat die Aussetzung des Fortschreibungsbescheids. Der Stpfl. kann vorläufigen Rechtsschutz nur durch Aussetzung der Vollziehung des Fortschreibungsbescheids, nicht jedoch der Folgebescheide, erreichen.[4]

 

Rz. 350

[Autor/Stand] Die Aussetzung der Vollziehung des Fortschreibungsbescheids beschränkt sich auf die Suspendierung der Rechtsfolgen, die von ihm gegenüber der vorangegangenen Feststellung ausgehen, und außerdem auf diejenigen Stichtage, zu denen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.[6] Außerdem kann die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids nur hinsichtlich derjenigen Fortschreibungsart ausgesetzt werden, die der Stpfl. angefochten hat. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rspr. ist im Aussetzungsverfahren eine Hinzuziehung oder Beiladung anderer Beteiligter nicht erforderlich.[7]

 

Rz. 351

[Autor/Stand] Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob auch bei einer Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung eine Aussetzung der Vollziehung möglich ist. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist trotz des Vorläufigkeitsvermerks (vgl. Anm. 345) auch eine Beschwer gegeben. Gleichwohl wird das FA in diesen Fällen einen entsprechenden Aussetzungsantrag regelmäßig ablehnen. Der Grund dafür ist in der Rechtsprechung des BFH zu sehen, die bei dieser Fallgestaltung eine restriktive Haltung einnimmt und neben den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit weitere Aspekte hervorhebt. So muss in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob der Stpfl. an der Aussetzung der Vollziehung ein berechtigtes Interesse hat, das dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes vorgeht.[9]

 

Rz. 352– 353

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[6] BFH v. 4.2.1987 – II B 33/85, BStBl. II 1987, 326, für einen Nachfeststellungsbescheid.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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