Rz. 53

[Autor/Stand] Eine Korrektur des Ausgangswerts kommt nur in Betracht, wenn es sich um außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Veräußerungsgewinne handelt. Dies kann beispielsweise bei Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksveräußerungen oder aus der Veräußerung von solchen Wirtschaftsgütern angenommen werden, die sich in dem Betrieb durch ihre bedeutende Einmaligkeit ausgezeichnet haben, so dass sich ein ähnlicher Gewinn künftig nicht wiederholen kann. Die im laufenden Geschäftsbetrieb immer wieder vorkommenden üblichen Veräußerungen von – verbrauchten – Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. PKW, Maschinen und dgl.) führen nicht zu einer Kürzung.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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