Rz. 1

[Autor/Stand] § 190 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage vom 1.1.2009 bis 31.12.2015 enthält die Regelungen zur Ermittlung des beim Sachwertverfahren maßgebenden Gebäudesachwerts. Die Vorschrift ist durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und gilt für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 gilt der durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015[3] vom 2.11.2015 geänderte § 190 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage vom 1.1.2016 bis 31.12.2022.[4] (vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022). Vgl. zu § 190 BewG in der für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 geltenden Fassung die Kommentierung zu § 190 BewG ab 1.1.2023.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der Gebäudesachwert ergibt sich aus der Multiplikation der Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes, vermindert um die im Ergebnis auf maximal 60 % begrenzte Alterswertminderung. Der jeweils getrennt ermittelte Bodenwert und Gebäudesachwert sowie ggf. der Wert der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert, der durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert angeglichen wird. Der sich so ergebende Sachwert des Grundstücks ist als Grundbesitzwert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[3] Steueränderungsgesetz (StÄndG) v. 2.11.2015 – StÄndG – BGBl. I 2015, S. 1834.
[4] Vgl. § 205 Abs. 10 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge