Rz. 1
[Autor/Stand] § 195 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.
Rz. 1.1
[Autor/Stand] § 195 Abs. 2 BewG wurde durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] vom 2.11.2015 redaktionell angepasst. Hintergrund dieser Änderung war die Neufassung des § 190 BewG zur Ermittlung des Gebäudesachwerts. Die Neufassung war zur Anpassung des bewertungsrechtlichen Sachwertverfahrens an die Regelungen der Sachwertrichtlinie[5] erforderlich geworden (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 190 BewG n.F.). Die geänderte Fassung des § 195 BewG n.F. gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 (§ 205 Abs. 10 BewG).
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Regelung des § 195 BewG beinhaltet sowohl die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch die Bewertung des belasteten Grundstücks.
Rz. 2.1
[Autor/Stand] Die Regelung des § 195 BewG in der hier beschriebenen Fassung wird mit Ablauf den 31.12.2022 durch die Regelung des § 195 BewG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 abgelöst[8]. Aufgrund der weitreichenden Gesetzesänderung wird zu letztgenannter Fassung eine eigene Kommentierung erscheinen.
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