Rz. 72

[Autor/Stand] Zunächst hatte die Finanzverwaltung dem vereinfachten Ertragswertverfahren im Ergebnis die Funktion eines Regelverfahrens zur Bewertung betrieblicher Vermögen beigemessen und gleichzeitig andere Bewertungsverfahren zugelassen. Die Feststellungslast für ein abweichendes Bewertungsverfahren hatte derjenige zu tragen, der abweichend der sich darauf berief. Dabei wurde unter Bezug auf die Formulierung des § 199 Abs. 1 BewG, nach der das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden "kann", wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, in der Weise ausgelegt, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren weder vom Finanzamt noch vom Steuerzahler zwingend, sondern nur als "Kann-Vorschrift" anzuwenden ist. Das bedeutete, das Finanzamt konnte vom vereinfachten Ertragswertverfahren auch gegen den Willen des Steuerzahlers abweichen, sofern es die Feststellungslast für die Ermittlung eines abweichenden Werts trug.[2]

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Vgl. im Einzelnen Anm. 46 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Abschn. 19 Abs. 6 BV-Erl. v. 25.6.2009.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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