Rz. 99

[Autor/Stand] Auch Pensionslasten können Abschläge nach § 41 BewG rechtfertigen.[2] Während die Belastung mit laufenden Pensionen und Pensionsanwartschaften in den Normalwerten für die forstwirtschaftlichen Nutzungen (vgl. § 55 Abs. 3 BewG) berücksichtigt sind[3], sind sie in den Ertragswerten landwirtschaftlicher Nutzungen nicht enthalten, da Pensionslasten nicht als gegendüblich einzustufen sind.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Soweit solche Verpflichtungen tatsächlich bestehen, müssen sie deshalb durch einen Abschlag vom Vergleichswert berücksichtigt werden. Allerdings können diese Lasten nur mit der Hälfte ihres tatsächlichen Werts nach Wertverhältnissen zum 1.1.1964 angesetzt werden.[5] Dies ist damit zu begründen, dass auch die Reinerträge, auf denen die Werte des § 40 Abs. 2 BewG für je 100 Vergleichszahlen beruhen, im Hinblick auf die Ungewissheit der Auswirkungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Entwicklung der Lohnverhältnisse in der Landwirtschaft nur mit 50 % der tatsächlichen Werte angesetzt wurden (s. dazu die Kommentierung zu § 40 BewG).

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Die Pensionslasten sind eine wirtschaftliche Ertragsbedingung, die unter den Oberbegriff "Preise und Löhne" in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG fallen, jedoch gegenüber den Löhnen als selbständig zu beurteilende Ertragsbedingung anzusehen sind. Dies bedeutet, dass für die Berechnung des Abschlags nicht nur der Betrag anzusetzen ist, der unter der Gesamtbetrachtung der Lohnverhältnisse die Löhne um 20 % übersteigt, sondern der ungekürzte halbierte Betrag der Verpflichtung.

 

Rz. 102– 103

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] FinMin. BW v. 6.11.1970 und v. 4.9.1978 – S 3284 - 1/69, DStZ/E 1979, 51.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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