Rz. 59

[Autor/Stand] Bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wird zwischen solchen unterschieden, die entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Nutzung berücksichtigt werden, und solchen, bei denen die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse unterstellt werden.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Wirtschaftliche Ertragsbedingungen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen der einzelnen Nutzung berücksichtigt werden, sind die innere und äußere Verkehrslage und die Betriebsgröße.[3] Bei einer weinbaulichen Nutzung kommt es dabei jedoch nicht auf die einzelne Nutzung, sondern auf die regelmäßigen Verhältnisse der betreffenden Weinbaulage an.[4]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die innere Verkehrslage wird von drei Komponenten bestimmt. Sie findet ihren Ausdruck in der Zahl, Größe, Form und Lage der einzelnen zur Nutzung gehörenden Trennstücke, außerdem in der Entfernung von der Hofstelle zu den Trennstücken und schließlich in Steigungen und Besonderheiten der Wege sowie in der Anlage des Hofes. Die Bewirtschaftung einer Nutzung ist umso einfacher und damit kostensparender, je weniger Trennstücke vorhanden sind, je günstiger die Form der Trennstücke ist und je geringer die Entfernung von den einzelnen Trennstücken zur Hofstelle ist.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Die innere Verkehrslage ist nach der Rechtsprechung des BFH[7] stets eine objektive, dem Betrieb als solche anhaftende Ertragsbedingung. Unbeachtlich ist deshalb, aus welchen Gründen ein Betrieb trotz entfernungsbedingter ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eingerichtet und aufrechterhalten wird. Das wiederum bedingt, dass ein Abschlag i.S. des § 41 BewG in diesen Fällen nicht zu rechtfertigen ist.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Generell tritt bei der Beurteilung der inneren Verkehrslage das Problem auf, ob von der Nutzung auszugehen ist, so wie sie tatsächlich bewirtschaftet wird, oder von ihrem bewertungsrechtlichen Umfang. Im ersteren Fall müssten auch zu gepachtete Flächen bei der Beurteilung der inneren Verkehrslage mit berücksichtigt werden, im letzteren Fall müssten sie außer Betracht bleiben. Entsprechend dem Grundsatz des Bewertungsrechts, dass die erste Voraussetzung jeder Bewertung die Bestimmung und Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit (vgl. § 2 BewG) ist und erst danach mit der Wertermittlung begonnen werden kann, ist es jedoch m.E. nicht zulässig, bei der Bemessung von Abrechnungen oder Zurechnungen für die innere Verkehrslage auch zugepachtete Flächen zu berücksichtigen[9], die nicht zur wirtschaftlichen Einheit gehören, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um Dauerpacht handelt.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Auf den Reinertrag ist ferner die Art der Zufahrtswege von Einfluss. Sind die Wege schlecht oder steil, so ist der Transport des Saatguts und der Ernte schwierig und aufwendig; bei steilen Wegen ist es unter Umständen nicht möglich, Nutzfahrzeuge voll zu beladen, so dass zusätzliche Fahrten erforderlich werden.

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Bei einer beengten Hoflage kann die Zufahrt zu den Wirtschaftsgebäuden mit Anhängern unmöglich sein, so dass das Be- und Entladen der Fahrzeuge einen erhöhten Zeit- und Arbeitskräfteaufwand verursachen kann.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Die äußere Verkehrslage drückt sich in der Entfernung der HofsteIle zum Verladebahnhof oder Marktort sowie in den Steigungen und Besonderheiten der dahin führenden Wege aus. In der Bewertungsrechnung wird eine Ausgangsentfernung von 4 km ebener oder schwach geneigter Straße als normal unterstellt. In diesem Fall wird die äußere Verkehrslage weder durch Abrechnungen noch durch Zurechnungen berücksichtigt.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Der Einfluss von Mehr- oder Minderentfernungen im Vergleich zur unterstellten Ausgangsentfernung wird durch Abrechnungen oder Zurechnungen an der Summe der bereinigten Ertragsmessahlen abgegolten. Die Höhe der Abrechnungen oder Zurechnungen wegen der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse ist im Anhalt an die Hauptbewertungsstützpunkte zu bemessen.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Die Betriebsgröße wirkt sich dadurch auf den Reinertrag aus, dass bei unzureichender Größe i.d.R. die vorhandenen Arbeitskräfte und Betriebsmittel nur ungenügend ausgenutzt werden können. Die Wirtschaftsführung ist damit durch Überkapazitäten belastet, deren Amortisation den Reinertrag mindert. Wegen dieser Nachteile sind nach Abschn. 2.13 BewRL Abrechnungen von der Summe der bereinigten Ertragsmesszahlen bis zu 25 % möglich.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Aufwendungen für die Unterhaltung von Abflüssen für überschüssiges Wasser nach Verlassen der betriebseigenen Flächen sind als betriebsexterner Aufwand regelmäßig den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zuzurechnen, denn diese Aufwendungen dienen überbetrieblichen Maßnahmen, die sich auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch die Beitragspflicht für die ordnungsmäßige Ableitung des Wassers auswirkt. Diese Aufwendungen sind im Gegensatz zu Grabenräumungsaufwendungen bei der vergleichenden Bewertung nicht be...

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