Rz. 756

[Autor/Stand] Die EWIV ist eine europarechtliche (supranationale) Rechtsform. Sie bezweckt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vor allem kleinerer und mittlerer gewerblicher Unternehmen und von Angehörigen freier Berufe.[2] Sie findet ihre Rechtsgrundlagen in Art. 235 EWGV i.V.m. der EWG-VO Nr. 2137/85 v. 25.7.1985[3] und in dem am 1.1.1989 in Kraft getretenen EWIV-AG.[4]

 

Rz. 757

[Autor/Stand] Aus deutscher Sicht stellt die EWIV eine OHG mit Fremdgeschäftsführung dar.[6] Mitglieder der EWIV können sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften i.S.d. Art. 58 Abs. 2 EWG-Vertrag (nunmehr: Art. 54 AEUV) und andere juristische Einheiten sein.[7] Zumindest eines der Mitglieder des EWIV muss seine Haupttätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben oder – wenn es sich bei dem Mitglied um eine Gesellschaft handelt – dort seine Hauptverwaltung haben (Art. 4 Abs. 2 EG-VO Nr. 2137/85).[8]

 

Rz. 758

[Autor/Stand] Hat die EWIV ihren Sitz in Deutschland, finden auf sie die Vorschriften über die OHG subsidiär Anwendung.[10]

 

Rz. 759

[Autor/Stand] Nach Art. 3 Abs. 1 der EG-VO Nr. 2137/85 hat die EWIV zum Ziel, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Ihr Zweck besteht also nicht (primär) darin, für sich selbst Gewinne zu erzielen. Dies bedeutet indessen nicht ein zwingendes Gewinnverbot (vgl. auch Art. 21 der EG-VO Nr. 2137/85).[12]

 

Rz. 760

[Autor/Stand] Ist die EWIV nach § 1 EWIV-AG als OHG zu behandeln, so bedeutet das noch nicht per se, dass es sich dabei um eine Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alt. 1 BewG handeln müsste. Dies setzt vielmehr voraus, dass die EWIV eine gewerbliche Tätigkeit ausübt[14], wobei die dabei erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auch Nebenzweck sein kann. Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 letzte Alt. BewG vor.

 

Rz. 761

[Autor/Stand] Allerdings kann eine nicht gewerblich tätige, zumindest als Nebenzweck mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde EWIV den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alternative 2 BewG) erfüllen, also eine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein.[16]

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 396).
[3] ABl. L 199, S. 1 ff. v. 31.7.1985, BT-Drucks. 11/352, S. 12.
[4] BGBl. I 1988, 514.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[6] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 396).
[7] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 396).
[8] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 396).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[10] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 333.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[12] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 397).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[14] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 398); Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 333.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[16] Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, § 9 II 4b (S. 399 f.).

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