Rz. 152

[Autor/Stand] Eine Besamungsstation dient der Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung. Zur Besamungsstation gehört auch der Embryotransfer bei landwirtschaftlichen Nutztieren, soweit damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung verbunden ist.[2] Eine Besamungsstation bildet nur dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnete Bestand an Tieren die Grenzen des § 169 Abs. 1 BewG nicht nachhaltig übersteigt.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Zu einer Besamungsstation gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählen insb. Flächen für die Tierhaltung einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege, die Wirtschaftsgebäude (z.B. Ställe, Laboratorien, Lager- und Verwaltungsgebäude), die Tierbestände und sonstige Betriebsmittel (z.B. Maschinen und Geräte für Besamung und Embryotransfer, Fahrzeuge und Vorräte).

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Analog dazu ist auch eine Deckhengsthaltung, die auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird.[5] Siehe dazu auch Rz. 201.

 

Rz. 155– 156

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] R B 160.17 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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