Rz. 127

[Autor/Stand] Bauwerke, die nur einer unbedeutenden Nutzung i.S.d. § 145 Abs. 2 BewG zugeführt werden können, sind dem Grunde nach im Grundstückswert zu erfassen. Sie bleiben jedoch wertmäßig außer Ansatz, zumindest bei der Grundstücksbewertung nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG. Will der Steuerpflichtige durch Gutachten einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen, muss er dabei in Kauf nehmen, dass bei der Verkehrswertermittlung auch die Bauwerke berücksichtigt werden, die nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Dies kann sich auf den Verkehrswert sowohl werterhöhend als auch wertmindernd auswirken. So weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seinem Erlass v. 16.6.2000[2] darauf hin, dass sich durch die Beseitigung solcher Bauwerke Wertminderungen gegenüber dem regelmäßig unbelasteten Bodenrichtwertgrundstück ergeben können, die den Verkehrswert beeinflussen. Die Höhe der Wertminderung bestimmt sich hier nach den Kosten für die Beseitigung der Bauwerke, ggf. unter Berücksichtigung der besonderen Aufwendungen für "Problemmüll". Ein prozentualer Abschlag vom Bodenwert ist in diesen Fällen nicht möglich.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] Bay. Staatsministerium der Finanzen v. 16.6.2000 – 34 - S 3014 W - 27 - 331, StEK BewG 1965 § 145 Nr. 9.

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