Rz. 62

[Autor/Stand] Mit Rücksicht auf die Übergangsregelung der Finanzverwaltung in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.5.1985[2] besteht derzeit für viele Steuerpflichtige die Möglichkeit der Wahl zwischen den Grundstücksarten Einfamilien- und Zweifamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus und gemischt-genutztem Grundstück/Mietwohngrundstück (vgl. oben Rz. 34). Deshalb empfiehlt sich in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Artfeststellung steuerlich günstiger ist und ob etwa die Kosten baulicher oder anderer Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu einer mit der Feststellung einer anderen Grundstücksart verbundenen Steuerersparnis stehen.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Die Eingruppierung eines Grundstücks in die Grundstücksart Einfamilienhaus bewirkt bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren (§ 76 Abs. 1 BewG, §§ 78 f. BewG), dass die für Einfamilienhäuser maßgebenden Vervielfältiger (vgl. Anlage 7 zum BewG) anzuwenden sind. Diese liegen höher als die Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke. Außerdem liegt die übliche Miete für Einfamilienhäuser höher. Bei der Anwendung von Mietspiegeln werden, soweit nicht – wie regelmäßig – besondere Mietspiegel für Einfamilienhäuser bestehen, auf die Mieten vergleichbarer Mietwohngrundstücke höhere Zuschläge vorgenommen. Erfahrungsgemäß ergeben sich bei der Bewertung als Einfamilienhaus um 10–20 % höhere Einheitswerte. Bei der GrSt ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Nachteil aus dem höheren Einheitswert zum Teil durch die – jedenfalls für kleinere Einfamilienhäuser – niedrigere GrSt-Messzahl kompensiert wird (§ 15 Abs. 2 GrStG).

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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