Rz. 196

[Autor/Stand] § 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG soll verhindern, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden, zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können. Der Abzug von Nutzungsrechten, insbesondere eines Wohnrechts, kann sich bereits bei der Bewertung eines Grundstücks durch ein Gutachten[2] oder über einen Kaufpreis im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG ausgewirkt haben.[3]

 

Rz. 197– 249

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[2] Zu Einzelheiten s. Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 169.4 bis 169.5; Fischer/Pahlke/Wachter7, § 10 ErbStG Rz. 272.
[3] R E 10.10 Abs. 6 Sätze 2 und 3 ErbStR 2019 sowie das Beispiel unter H E 10.10 "Abzug eines Nutzungsrechts" ErbStH 2019, Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 93; Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 75, die für die Vorschrift keinen Anwendungsbereich sehen.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023

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