Rz. 1689

[Autor/Stand] Siehe zunächst die vor Gliederungspunkt A. abgedruckten Beispiele in H B 97.3 ErbStR 2011 und 2019.

 

Rz. 1690

[Autor/Stand] Weitere Beispiele:

 

Beispiel 1

(negativer Unterschiedsbetrag i.S. von § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG n.F.; aktives und passives Sonderbetriebsvermögen):

An der X-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. A verstirbt, sein Sohn S ist Alleinerbe.

 
Wert des Gesamthandsvermögens am Bewertungsstichtag: 6 Mio. EUR
Summe der Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft: 9 Mio. EUR

Vom letztgenannten Betrag entfallen auf A 4 Mio. EUR, auf B 3 Mio. EUR und auf C 2 Mio. EUR.

Der Gesellschafter A (Erblasser) hatte der OHG ein Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2,5 Mio. EUR verpachtet. In wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem Grundstück steht eine am Bewertungsstichtag noch mit 2 Mio. EUR valutierende Darlehensverbindlichkeit, die A zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Grundstücks eingegangen war.

Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A (Erblassers).

 
  Gesellschafter A Gesellschafter B und C
Wert des Gesamthandsvermögens: 6.000.000 EUR    
abzüglich Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz: 9.000.000 EUR 4.000.000 EUR 5.000.000 EUR
Unterschiedsbetrag: ./. 3.000.000 EUR ./. 1.000.000 EUR ./. 2.000.000 EUR
Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens   3.000.000 EUR 3.000.000 EUR
zuzüglich Wert des aktiven Sonderbetriebsvermögens   2.500.000 EUR  
abzüglich Wert des passiven Sonderbetriebsvermögens   ./. 2.000.000 EUR  
Anteil am Wert des Betriebsvermögens   3.500.000 EUR  
 

Rz. 1691

 

Beispiel 2

(Nichtberücksichtigung einer Ergänzungsbilanz):

An der Y-KG sind der Komplementär K mit 50 % und die Kommanditisten L und M mit je 25 % beteiligt. L überträgt seinen Anteil an der Y-KG unentgeltlich auf seine Tochter T. L hatte diesen Anteil zu einem Kaufpreis über dem Buchwert seines Kapitalkontos in der Gesamthandsbilanz erworben.

 
Wert des Gesamthandsvermögens am Bewertungsstichtag: 10 Mio. EUR
Summe der Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz: 5 Mio. EUR
Vom letztgenannten Betrag entfallen auf K 2 Mio. EUR sowie auf L und M jeweils 1,5 Mio. EUR.
Kapital aus der für L geführten Ergänzungsbilanz 1 Mio. EUR
 
  Gesellschafter L Gesellschafter K und M
Wert des Gesamthandsvermögens 10.000.000 EUR    
abzüglich Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz  5.000.000 EUR 1.500.000 EUR 3.500.000 EUR
Unterschiedsbetrag 5.000.000 EUR 1.250.000 EUR 3.750.000 EUR
Anteil am Wert des Betriebsvermögens   2.750.000 EUR 7.250.000 EUR

Das Kapitalkonto des L aus der Ergänzungsbilanz bleibt außer Betracht (s. Rz. 1546 f.). Die Einbeziehung dieses Kontos in die Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz würde zu dem sinnwidrigen und dem verfassungsrechtlich (in Art. 3 Abs. 1 GG) fundierten Gebot der Besteuerung nach der (individuellen) Leistungsfähigkeit zuwider laufenden Ergebnis führen, dass der Anteil des L am Wert des Betriebsvermögens höher zu bewerten wäre als der Anteil des M, obwohl schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass beide Anteile gleichwertig sind.

 

Rz. 1692

 

Beispiel 3

(negativer Wert des Anteils eines Kommanditisten am Betriebsvermögen der KG):

An der K-KG sind der V als Komplementär und B als Kommanditist beteiligt. Am Ergebnis der KG sind V mit 70 % und B mit 30 % beteiligt. B überträgt seinen Kommanditanteil unentgeltlich auf seinen Sohn S.

 
Wert des Gesamthandsvermögens am Bewertungsstichtag: 1,0 Mio. EUR
Summe der Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz der KG: 0,6 Mio. EUR

Vom letztgenannten Betrag entfallen auf V 900.000 EUR und auf B ./. 300.000 EUR.

B hatte seine mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme identische Pflichteinlage i.H. von 200.000 EUR voll erbracht. Diese Einlage ist von der K-KG auch nicht mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zurückgezahlt worden.

Lösung nach der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht (vgl. oben, Rz. 1518 f.):

 
  Gesellschafter B Gesellschafter V
Wert des Gesamthandsvermögen 1.000.000 EUR    
abzüglich Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz  600.000 EUR ./. 300.000 EUR 900.000 EUR
Unterschiedsbetrag 400.000 EUR 120.000 EUR   280.000 EUR
    ./. 180.000 EUR 1.180.000 EUR
Anteil am Wert des Betriebsvermögens   0 EUR  
 

Rz. 1693

[Autor/Stand] Nach hier vertretener Auffassung ist der Anteil des Kommanditisten B dagegen grundsätzlich mit ./. 180.000 EUR anzusetzen (zur Begründung vgl. oben, Rz. 1520 ff.). Dort wird auch auf die Grundsätze eingegangen, die der BFH in seinem Urt. v. 17.6.2020[4] zur Bestimmung des Werts eines freilich durch ein positives Kapitalkonto gekennzeichneten Kommanditanteils in einem atypisch gelagerten Fall entwickelt hat (vgl. Rz. 1520).

 

Rz. 1694– 1699

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge