Rz. 1689
[Autor/Stand] Siehe zunächst die vor Gliederungspunkt A. abgedruckten Beispiele in H B 97.3 ErbStR 2011 und 2019.
Rz. 1690
[Autor/Stand] Weitere Beispiele:
Beispiel 1
(negativer Unterschiedsbetrag i.S. von § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG n.F.; aktives und passives Sonderbetriebsvermögen):
An der X-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. A verstirbt, sein Sohn S ist Alleinerbe.
Wert des Gesamthandsvermögens am Bewertungsstichtag: | 6 Mio. EUR |
Summe der Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft: | 9 Mio. EUR |
Vom letztgenannten Betrag entfallen auf A 4 Mio. EUR, auf B 3 Mio. EUR und auf C 2 Mio. EUR.
Der Gesellschafter A (Erblasser) hatte der OHG ein Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2,5 Mio. EUR verpachtet. In wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem Grundstück steht eine am Bewertungsstichtag noch mit 2 Mio. EUR valutierende Darlehensverbindlichkeit, die A zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Grundstücks eingegangen war.
Zu bewerten ist der Anteil des Gesellschafters A (Erblassers).
Gesellschafter A | Gesellschafter B und C | ||
---|---|---|---|
Wert des Gesamthandsvermögens: | 6.000.000 EUR | ||
abzüglich Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz: | 9.000.000 EUR | 4.000.000 EUR | 5.000.000 EUR |
Unterschiedsbetrag: | ./. 3.000.000 EUR | ./. 1.000.000 EUR | ./. 2.000.000 EUR |
Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens | 3.000.000 EUR | 3.000.000 EUR | |
zuzüglich Wert des aktiven Sonderbetriebsvermögens | 2.500.000 EUR | ||
abzüglich Wert des passiven Sonderbetriebsvermögens | ./. 2.000.000 EUR | ||
Anteil am Wert des Betriebsvermögens | 3.500.000 EUR |
Rz. 1691
Beispiel 2
(Nichtberücksichtigung einer Ergänzungsbilanz):
An der Y-KG sind der Komplementär K mit 50 % und die Kommanditisten L und M mit je 25 % beteiligt. L überträgt seinen Anteil an der Y-KG unentgeltlich auf seine Tochter T. L hatte diesen Anteil zu einem Kaufpreis über dem Buchwert seines Kapitalkontos in der Gesamthandsbilanz erworben.
Wert des Gesamthandsvermögens am Bewertungsstichtag: | 10 Mio. EUR |
Summe der Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz: | 5 Mio. EUR |
Vom letztgenannten Betrag entfallen auf K 2 Mio. EUR sowie auf L und M jeweils 1,5 Mio. EUR. | |
Kapital aus der für L geführten Ergänzungsbilanz | 1 Mio. EUR |
Gesellschafter L | Gesellschafter K und M | ||
---|---|---|---|
Wert des Gesamthandsvermögens | 10.000.000 EUR | ||
abzüglich Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz | 5.000.000 EUR | 1.500.000 EUR | 3.500.000 EUR |
Unterschiedsbetrag | 5.000.000 EUR | 1.250.000 EUR | 3.750.000 EUR |
Anteil am Wert des Betriebsvermögens | 2.750.000 EUR | 7.250.000 EUR |
Das Kapitalkonto des L aus der Ergänzungsbilanz bleibt außer Betracht (s. Rz. 1546 f.). Die Einbeziehung dieses Kontos in die Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz würde zu dem sinnwidrigen und dem verfassungsrechtlich (in Art. 3 Abs. 1 GG) fundierten Gebot der Besteuerung nach der (individuellen) Leistungsfähigkeit zuwider laufenden Ergebnis führen, dass der Anteil des L am Wert des Betriebsvermögens höher zu bewerten wäre als der Anteil des M, obwohl schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass beide Anteile gleichwertig sind.
Rz. 1692
Beispiel 3
(negativer Wert des Anteils eines Kommanditisten am Betriebsvermögen der KG):
An der K-KG sind der V als Komplementär und B als Kommanditist beteiligt. Am Ergebnis der KG sind V mit 70 % und B mit 30 % beteiligt. B überträgt seinen Kommanditanteil unentgeltlich auf seinen Sohn S.
Wert des Gesamthandsvermögens am Bewertungsstichtag: | 1,0 Mio. EUR |
Summe der Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz der KG: | 0,6 Mio. EUR |
Vom letztgenannten Betrag entfallen auf V 900.000 EUR und auf B ./. 300.000 EUR.
B hatte seine mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme identische Pflichteinlage i.H. von 200.000 EUR voll erbracht. Diese Einlage ist von der K-KG auch nicht mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zurückgezahlt worden.
Lösung nach der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht (vgl. oben, Rz. 1518 f.):
Gesellschafter B | Gesellschafter V | ||
---|---|---|---|
Wert des Gesamthandsvermögen | 1.000.000 EUR | ||
abzüglich Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz | 600.000 EUR | ./. 300.000 EUR | 900.000 EUR |
Unterschiedsbetrag | 400.000 EUR | 120.000 EUR | 280.000 EUR |
./. 180.000 EUR | 1.180.000 EUR | ||
Anteil am Wert des Betriebsvermögens | 0 EUR |
Rz. 1693
[Autor/Stand] Nach hier vertretener Auffassung ist der Anteil des Kommanditisten B dagegen grundsätzlich mit ./. 180.000 EUR anzusetzen (zur Begründung vgl. oben, Rz. 1520 ff.). Dort wird auch auf die Grundsätze eingegangen, die der BFH in seinem Urt. v. 17.6.2020[4] zur Bestimmung des Werts eines freilich durch ein positives Kapitalkonto gekennzeichneten Kommanditanteils in einem atypisch gelagerten Fall entwickelt hat (vgl. Rz. 1520).
Rz. 1694– 1699
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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