Rz. 100

[Autor/Stand] Nach der Zweiten Berechnungsverordnung war es möglich, bei Ein-/Zweifamilienhäusern einen pauschalen Abschlag von 10 % von der Wohnfläche zu berücksichtigen, um die auf Verkehrsflächen – wie beispielsweise Treppen, Treppenabsätze und Flure – entfallenden Grundflächen abzugelten. Ein derartiger Abschlag ist innerhalb der WoFlV nicht mehr vorgesehen.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Insoweit könnten sich wegen der Überleitungsregelung[3] deutliche Abweichungen zwischen den maßgebenden Wohnflächen ergeben. Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in der Praxis nicht zu hohe Maßstäbe an die Flächenberechnung gelegt werden sollten und in der Regel auf die Angaben im Mietvertrag oder in den Bauunterlagen zurückgegriffen werden kann. Diese Auffassung wird auf die wohl herrschende Meinung in der Fachliteratur zur Verkehrswertermittlung gestützt. Hierbei seien bei der Ertragswertermittlung von Wohnimmobilien im Allgemeinen die Unterschiede zwischen der Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung, der Zweiten Berechnungsverordnung sowie der DIN 283 und DIN 277 zu vernachlässigen, weil in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu Flächenabweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnungsgröße bis zu 10 % hinzunehmen sind.[4]

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Würde man dieser Auffassung folgen, wäre es vertretbar, auch im Falle einer Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung den bisherigen Abschlag von 10 % zu übernehmen, soweit dieser bei der Berechnung der Zweiten Berechnungsverordnung innerhalb der Einheitsbewertung zulässig war. An dieser Stelle wird bezweifelt, dass die Finanzverwaltung einen pauschalen Abschlag von 10 % in Anlehnung an die vorgenannte Rechtsprechung bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts hinnehmen würde.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[4] Vgl. Roscher, GrSt-Reform, Erstkommentierung 2020, Rz. 233.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge