Rz. 61

[Autor/Stand] Während nach bürgerlichem Recht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall infolge Enterbung durch den Erblasser entsteht (§ 2317 BGB), knüpft die Entstehung der Erbschaftsteuer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an. Erst dann liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Korrespondierend entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG auch erst zu diesem Zeitpunkt die Steuer. Analog dazu hat gleichfalls erst nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs der Erbe eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden,[3] die Höhe des Anspruchs aber nicht beziffern.[4]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Hat der Berechtigte den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und ist dadurch die Erbschaftsteuer entstanden, ist der Erwerb aus steuerrechtlicher Sicht vollendet. Gegenstand des Erwerbs ist der dem Berechtigten gegen den Erben zustehende Geldanspruch, soweit ihn der Berechtigte geltend gemacht hat. Nach der Entstehung des Steueranspruchs zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene Erfüllungsabreden können den einmal entstandenen Steueranspruch daher weder aufheben noch verändern.[6]

 

Rz. 64– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[3] BFH v. 30.4.2003 – II R 6/01, BFH/NV 2004, 341, unter Hinweis auf RFH v. 19.4.1929 – V A 908/28, RFHE 25, 121.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge