Rz. 63

[Autor/Stand] Die nach § 47 BewG vorgeschriebene Anwendung der §§ 81 und 82 BewG hat zur Folge, dass das Produkt aus Miete mal Vervielfältiger zu erhöhen oder zu ermäßigen ist, wenn die Grundsteuer-Belastung in der Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuer-Belastung abweicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 81 BewG verwiesen.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Darüber hinaus ist der Wert nach § 82 BewG zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn wertmindernde oder werterhöhende Umstände vorliegen, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete und – bei den wertmindernden Umständen – auch nicht in den Vervielfältigern zum Ausdruck gekommen sind. Auch hierzu wird wegen der Einzelheiten auf die Kommentierung zu § 82 BewG verwiesen.

 

Rz. 65– 67

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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