Rz. 61

[Autor/Stand] Die Frage, ob ein in der Form eines Doppelhauses oder Reihenhauses errichtetes Einfamilienhaus steuerlich als Einfamilienhaus anzuerkennen ist, ist ein Problem der wirtschaftlichen Einheit. Keinerlei Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die in der angeführten Form errichteten Einfamilienhäuser verschiedenen Eigentümern gehören. Diese Grundstücke sind dann als besondere wirtschaftliche Einheiten zu behandeln, so dass die Frage, ob ein Einfamilienhaus i.S. des § 75 Abs. 5 BewG gegeben ist, nur für das jeweilige Einfamilienhaus zu stellen ist. Anders ist die Rechtslage, wenn die Doppel- und Reihenhäuser demselben Eigentümer gehören. Hier ist für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten entscheidend, ob eine Trennung und ein Verkauf der Einzelhäuser ohne vorherige wesentliche bauliche Änderungen möglich ist oder nicht (vgl. § 2 BewG Rz. 105 und § 70 BewG Rz. 13). Die Frage über das Bestehen eines Einfamilienhauses ist dann für die wirtschaftliche Einheit zu stellen und zu entscheiden.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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