Rz. 151
[Autor/Stand]"Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15. März 2006 (BStBl I S. 314) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden."
Rz. 152– 169
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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