Rz. 151

[Autor/Stand]"Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15. März 2006 (BStBl I S. 314) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden."

 

Rz. 152– 169

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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