Rz. 10
[Autor/Stand] Für die Bewertung der bebauten Grundstücke sieht das BewG 1965 zwei unterschiedliche Verfahren vor. Einerseits gilt das Ertragswertverfahren für Grundstücke, die regelmäßig Mieterträge erbringen, und andererseits ist das Sachwertverfahren für Grundstücke anzuwenden, bei denen ein besonderer Grundstücksertrag entweder nicht, nur unvollkommen oder undeutlich in Erscheinung tritt und deshalb bei der Kaufpreisbildung nicht ausschlaggebend ist. DieAbgrenzung der beiden Bewertungsverfahren im Einzelfall regelt § 76 BewG. Allgemein führt das Ertragswertverfahren zu einem erheblich niedrigeren Wertniveau als das Sachwertverfahren.[2] Die Rechtsprechung sieht hierin keine den Art. 3 GG verletzende Willkür des Gesetzgebers, weil die Zweigleisigkeit des Bewertungsverfahrens auf sachgerechten Erwägungen beruht.[3]
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