Rz. 100
[Autor/Stand] Nach dem BFH-Urteil v. 28.7.1976[2] zum bis zum 31.12.1973 geltenden ErbStG ist das nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Viertel nur aus dem Wert des Nachlasses zu berechnen. Eine Einbeziehung von Vorschenkungen nach § 14 ErbStG ist daher ausgeschlossen. Wegen des Wegfalls des Vorerwerbs im Fall von § 5 Abs. 2 ErbStG gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (s. § 29 ErbStG Rz. 26 ff.), der abweichend vom Wortlaut auch für die erbrechtliche Regelung nach § 5 Abs. 1 ErbStG gilt (s. R E 5.1 Abs. 6 ErbStR 2019) werden Vorerwerbe nicht miteinbezogen.
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