Rz. 26

[Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben, wenn sie vom später ausgleichsverpflichteten Ehe- oder Lebenspartner erbracht werden, im Zweifel den Charakter von Vorauszahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1380 Abs. 1 BGB. Solange die Ausgleichsforderung nicht durch Beendigung des Güterstands (vgl. § 1378 Abs. 2 BGB) entsteht, werden sie von der Schenkungsteuer erfasst. Steht mit der Anrechnung fest, dass der Zuwendung der freigebige Charakter fehlt, so entfällt die Steuerpflicht in entsprechendem Umfang (s. R E 5.1 Abs. 6 ErbStR 2019 sowie HE 29 ErbStH 2019.[2] § 29 Abs. 2 ErbStG entfällt somit.[3]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Dies gilt abweichend von § 1375 Abs. 3 BGB sogar für Zuwendungen, die mehr als zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands erfolgten.[5] Eine Hinzurechnung der Vorerwerbe nach § 14 ErbStG entfällt. Dies jedoch nur insoweit, als der Verkehrswert der Zuwendung den tatsächlichen oder fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch nicht übersteigt.[6] Wird dem ausgleichsberechtigten Ehepartner mehr zugewendet als ihm als Zugewinnausgleich zustehen würde, erlischt die Steuer für Zuwendungen in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1380 BGB. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut "soweit" ergibt, sind lediglich darüber hinausgehende Zuwendungen steuerbar.[7] Entgegen der Auffassung von Mackl/Steuert[8], wonach die Freibetragsregelung des § 5 ErbStG wie eine Freigrenze wirke, wofür auch H E 5.1 Abs. 5 ErbStH 2011 spreche (dieser Hinweis blieb unverändert in H E 5.1. Abs. 5 ErbStH 2019), geht der Gesetzeswortlaut jedoch dem Verwaltungshinweis vor.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 ergänzt.[10] Satz 2 stellt klar, dass § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch in Fällen des fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG gilt, was bisher schon h.M. war.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] Weitere Ausführungen dazu Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 52 ff.; Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 33–37.
[3] S.a. Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 70; Ein Berechnungsbeispiel dazu findet sich im Urteil des FG Köln v. 18.1.2018 – 7 K 513/16, ZEV 2018, 610.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[5] Weitere Ausführungen dazu Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 57.1.
[6] Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 35.
[7] S.a. FG Köln v. 18.1.2018 – 7 K 513/16 ZEV 2018, 610; Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 34 a.E.
[8] A.A. Mackl/Steuert, DStR 2017, 2645; s.a Günther, ErbStB 2018, 98.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[10] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2008, 140.

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