Rz. 117

[Autor/Stand] Die Zurechnung der im Feststellungszeitpunkt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum Grundvermögen aufgrund der Vorschrift des § 69 Abs. 1 BewG setzt nur voraus, dass die Änderung der Nutzungsweise in absehbarer Zeit anzunehmen ist. Die in § 69 Abs. 2 BewG angeführten Flächen dagegen dürfen nur dann als Grundvermögen bewertet werden, wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Flächen spätestens nach zwei Jahren, gesehen vom Feststellungszeitpunkt aus, anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Diese Wahrscheinlichkeit wird nur dann bejaht werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Änderung der Nutzungsart in der vorgesehenen Zeit bestehen.[2] Nicht zu fordern ist indessen, dass die Nutzungsänderung am Feststellungszeitpunkt unumstößlich feststeht.

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Die Wahrscheinlichkeit der künftigen Verwendung für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke nach § 69 Abs. 2 BewG kann sich auf die gleichen Umstände gründen, die bereits bei Erörterung des § 69 Abs. 1 BewG, also Lage, Verwertungsmöglichkeiten, Erwerb durch Grundstücksgesellschaften, Wohnungsunternehmen, Industrieunternehmen, angeführt worden waren. Nach Abschn. 2 Abs. 6 BewRGr. sind diese strengeren Voraussetzungen beispielsweise dann erfüllt, wenn die Fläche schon vor dem Feststellungszeitpunkt für die Erweiterung eines Fabrikgrundstücks veräußert und dem Veräußerer nur noch eine Nutzung bis zur Einbringung der ersten Ernte nach dem Feststellungszeitpunkt zugestanden worden ist. Die besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 BewG liegen aber beispielsweise dann nicht vor, wenn es bei einem sich nähernden Straßenbau ungewiss ist, ob die Fläche schon innerhalb von zwei Jahren oder erst später in Anspruch genommen wird.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[2] FG München v. 29.1.1981 – IV 239/77, EFG 1982, 60.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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