Rz. 66
[Autor/Stand] Ist die Steuer für den Vorerwerb z.B. durch Rückgabe des Geschenks nach § 29 ErbStG erloschen (s. § 29 ErbStG Rz. 7), so erfolgt keine Zusammenrechnung.[2]
Rz. 67
[Autor/Stand] Ob in der Nutzungsversteuerung des § 29 Abs. 2 ErbStG (s. § 29 ErbStG Rz. 40) ein selbständiger Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG liegt, ist strittig.[4] Wenn dies der Fall wäre, könnte Steuer nacherhoben werden, wenn sich für die zwischenzeitliche Nutzung eine höhere Steuer ergibt als für den Vermögensgegenstand selbst.
Rz. 68
[Autor/Stand] Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Schleswig-Holstein v. 9.10.2008[6] handelt es sich nur um eine Wertberechnungsvorschrift, die ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt.
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