Rz. 36

[Autor/Stand] Obwohl gem. § 233a AO nach Rückgabe des Geschenks der Beschenkte keine Zinsen auf die nunmehr erloschene Steuer verlangen darf, hat er die tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile (s. § 818 Abs. 1 BGB, der insoweit dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 ErbStG vorgeht, der schon genügen lässt, dass sie dem Beschenkten zustanden) zu versteuern.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Muss der Beschenkte auch die gezogenen (bei § 347 Abs. 1 BGB sogar die fiktiven nicht gezogenen) Nutzungen zurückgeben, z.B. aufgrund eines vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts gemäß 346 Abs. 1 BGB oder nach §§ 818 ff. BGB, entfällt § 29 Abs. 2 ErbStG.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Ebenso entfällt § 29 Abs. 2 ErbStG im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, weil mit der rückwirkenden Einbeziehung des Geschenks die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen und Früchte nicht als Folge eines Geschenks angesehen werden können[4] (s.a. R E 5.1 Abs. 6 Satz 3 ErbStR 2019).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Muss ein Erbe wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 5 BewG dem nunmehrigen Erben die gezogenen Nutzungen herausgeben, so ist § 29 Abs. 2 ErbStG entsprechend anwendbar.[6]

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Strittig ist, ob die Nutzungsversteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG ein selbständiger Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG ist.[8] Wäre dies der Fall, so könnte Steuer nacherhoben werden, wenn sich für die zwischenzeitliche Nutzung eine höhere Steuer errechnet als für den Vermögensgegenstand selbst. Nach einer Auffassung[9] handelt es sich dabei nur um eine Wertberechnungsvorschrift, die ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Nach anderer Auffassung[10] ist § 29 Abs. 2 ErbStG nicht als zusätzlichen Erwerbstatbestand angesehen. Die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO könne nur dann zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung führen, wenn der Besteuerungstatbestand erst aufgrund des rückwirkenden Ereignisses verwirklicht werde, d.h. wie wenn dem Beschenkten von vornherein nur der Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen zugestanden hätte. Wäre die Nutzungsversteuerung ein selbständiger Erwerb, so würde dadurch der Beginn der Zehn-Jahresfrist nach §14 ErbStG unzulässig vorverlegt.[11]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Die Berechnung der gezogenen Nutzungen erfolgt nicht nach dem Lebensalter des damals Beschenkten, sondern nach der tatsächlichen Dauer der gezogenen Nutzungen gem. der Tabelle 7 zu § 13 Abs. 1 BewG (s. § 13 BewG Rz. 2.1) zwischen Schenkungsvollzug und tatsächlicher Herausgabe.[13]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[4] Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 64. Meincke/Hannes/Holtz17, § 29 ErbStG Rz. 28; Moench in Moench/Weinmann, § 29 ErbStG Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[6] Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 63.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[8] Zum Stand der Meinungen s. Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 62. Dafür Weinmann in Moench/Weinmann, § 29 ErbStG Rz. 24.
[10] FG Düsseldorf v. 30.11.2016 – 4 K 3976/15 Erb, rkr., ErbStB 2017, 100 (Rothenberger).
[11] S. Geck in Kapp/Ebeling, § 29 ErbStG Rz. 62.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[13] Troll, DB 1990, 498; Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 73.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge