Rz. 96

[Autor/Stand] Ein Hotel ist ein Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieb für Gäste gegen Bezahlung. Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen (§ 2 Abs. 2 WertVO). Dazu gehören auch vermietete Ferienappartements sowie Ferienhäuser. Bei Gasthöfen, die auch der Beherbergung dienen, ist davon auszugehen, dass diese wegen ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Gruppen der Geschäftsgrundstücke (z.B. übrige Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke oder Hotelgrundstücke) unter die Regelung des § 2 Abs. 5 WertVO fallen, d.h. dass in diesem Fall eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden ist.

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Das für Hotels und Fremdenheime Ausgeführte gilt entsprechend für Kinderheime. Zu beachten ist bei Kinderheimen, dass bei diesen eine Zuordnung zu § 2 Buchst. A. Nr. 4 WertVO nur dann in Betracht kommt, wenn es sich dabei um ein Geschäftsgrundstück i.S. des § 75 Abs. 3 BewG handelt. Dies ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang erfolgenden Verwendung des Begriffes Betrieb in § 2 Buchst. A Nr. 4 WertVO.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Bei den Hotelgrundstücken wurde bis zum BewG 1965 die Angleichung des Sachwerts an den gemeinen Wert nach dem System von Nutzungsziffern entsprechend dem Nutzungsgrad bestimmter Gruppen von Hotelbetrieben vorgenommen. Dieses System ist jedoch problematisch. Ein gesetzmäßiger Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Ausnutzungsgrad und dem erforderlichen Anpassungsabschlag (Wertzahl) konnte nicht nachgewiesen werden.[4] Deshalb unterscheidet die WertVO nur zwischen Hotels, die mindestens drei Monate im Jahr geschlossen sind, und den übrigen Betrieben.

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Bei Hotels und Kinderheimen ist für Betriebe, die mindestens drei Monate im Jahr geschlossen sind, die Wertzahl 65 zu verwenden. Für die übrigen Betriebe dieses Gewerbes gilt eine Wertzahl von 70. Im Ergebnis erfolgt damit bei der anzuwendenden Wertzahl lediglich eine Unterscheidung nach der Dauer der unterjährigen Nutzung. Eine Differenzierung der Wertzahl für Hotels und Kinderzimmer z.B. nach dem Alter des Gebäudes, der Art der Nutzung oder der geographischen Lage erfolgt dagegen nicht.

 

Rz. 100– 105

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[4] Begründung zum Entwurf des BewG 1965, BT-Drucks. IV/1488, 72.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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