Rz. 360

[Autor/Stand] Obwohl sich der zivilrechtliche Anspruch gegen den Beschenkten richtet, bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG, dass der Herausgabeanspruch als vom Erblasser zugewendet gilt. Für die Besteuerung und damit die Steuerklasse ist damit auf das Verhältnis des Herausgabeberechtigten zum Erblasser und nicht zum Beschenkten abzustellen.

 

Rz. 361

[Autor/Stand] Ist die Herausgabe des Geschenkes wegen Verbrauch oder Untergang der Sache nicht mehr möglich, ist der Anspruch auf Geldersatz gerichtet (§ 818 Abs. 2 BGB).[3] Wird der Herausgabeanspruch z.B. auf ein Grundstück durch ein anderes Grundstück erfüllt, so ist nicht dessen Steuerwert sondern der Verkehrswert bei der Erbschaftsteuer anzusetzen.[4]

 

Rz. 362

[Autor/Stand] Der zur Herausgabe des Geschenks bzw. zur Zahlung von Geldausgleich verpflichtete Anspruchsschuldner kann sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG berufen und die Schenkungsteuer zurückverlangen, wenn er den geltend gemachten Anspruch erfüllt. Er kann seine Leistung jedoch nach § 10 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG noch nachträglich bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd geltend machen und damit seine Schenkungsteuerschuld noch nachträglich kürzen.[6]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Peterek in Tiedtke2, § 3 ErbStG Rz. 111.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[6] BFH v. 8.10.2003, II R 46/01, BStBl. II 2004, 234; Meincke, ZEV 2004, 126; Meincke/Hannes/Holtz17, § 3 ErbStG Rz. 119.

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