Rz. 287

[Autor/Stand] Zum inländischen Betriebsvermögen i.S.d. § 121 Nr. 3 BewG gehört auch das Vermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen, das der Ausübung eines freien Berufs im Inland dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Denn durch § 96 BewG steht die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Gewerbebetrieb gleich. So ist das der freiberuflichen Tätigkeit im Inland dienende Vermögen einer grenzüberschreitend tätigen Freiberufler-Sozietät als Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG zu erfassen, auch wenn die Sozietät ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie hier aber eine Betriebsstätte unterhält oder einen ständigen Vertreter bestellt hat.[2]

Zum Begriff des freien Berufs und zum Umfang des dieser Tätigkeit dienenden Vermögens wird auf die Kommentierung zu § 96 BewG verwiesen.

 

Rz. 288

[Autor/Stand] Unter denselben Voraussetzungen wie bei Gewerbebetrieben rechnen insb. die Geschäftsguthaben und Honorarforderungen eines beschränkt steuerpflichtigen Freiberuflers, soweit sie aus einer Tätigkeit im Inland herrühren, zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG. Das gilt auch im Falle der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit. So gehören zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG namentlich auch die Honorarforderungen von Künstlern und Schriftstellern, wenn diese im Inland ein Verwertungsbüro unterhalten.

 

Rz. 289

[Autor/Stand] Verwertet ein freiberuflicher Erfinder seine Erfindungen im Inland und unterhält er zu diesem Zweck im Inland eine Betriebsstätte oder schaltet er dazu einen ständigen Vertreter ein, so gehört die Erfindung zu seinem Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG, auch wenn die Erfindung nicht in ein inländisches Register (z.B. in die Patentrolle) eingetragen wurde und deshalb der gegenüber § 121 Nr. 3 BewG subsidiäre § 121 Nr. 5 BewG nicht eingreifen würde.

 

Rz. 290

[Autor/Stand] § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst nicht den Sachverhalt, "in dem ein Manuskript als Ergebnis einer selbständigen Arbeit nicht durch denjenigen verwertet wird, der dieses Ergebnis bewirkt hat".[6] Wie sich aus dem Wortlaut und aus der systematischen Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergibt, soll durch diese Norm nur derjenige selbständig Tätige erfasst werden, der seine Tätigkeit im Inland ausübt oder der das von ihm bewirkte Ergebnis selbständiger Tätigkeit im Inland verwertet.[7] Überträgt also z.B. ein beschränkt steuerpflichtiger Urheber das Verwertungsrecht an seinem Werk im Ausland auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen, der es sodann seinerseits zwecks Verwertung im Inland an einen Dritten überträgt, so löst dieser Vorgang für sich allein – vorbehaltlich § 42 AO – noch keine beschränkte Steuerpflicht beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger des ausländischen Urhebers aus.[8]

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Entsprechende Grundsätze müssen auch im Rahmen des § 121 Nr. 3 BewG gelten, so dass ein Urheberrecht unter diesen Umständen nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden kann.[10] Ggf. kommt allerdings § 121 Nr. 5 oder Nr. 6 BewG in Betracht.

 

Rz. 292– 312

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. auch FinMin. NW, Erl. v. 7.10.1992 – S 7350 – 1 – V C 4, DB 1992, 2528.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[8] Vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, § 121 BewG Rz. 21; BFH v. 16.12.1970 – I R 137/68, BStBl. II 1971, 200, zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[10] Vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, § 121 BewG Rz. 21.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021

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