Rz. 34

[Autor/Stand] Unter einem Organverhältnis versteht man die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person. Die Organgesellschaft ist somit nicht frei, sondern dem Willen eines anderen Unternehmens unterworfen. Sie ist finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Organismus eines anderen Unternehmens so eingegliedert, dass sie den Weisungen dieses Unternehmens zu folgen verpflichtet ist. Auf dem Gebiet der Einheitsbewertung hat die Organtheorie keine praktische Bedeutung; denn ein Organverhältnis führt auf diesem Gebiet nicht dazu, dass die Wirtschaftsgüter des Organs (Kapitalgesellschaft) dem Betriebsvermögen der übergeordneten Person zugerechnet werden.

 

Rz. 35– 40

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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