Rz. 32
[Autor/Stand] Bei den verfahrensrechtlichen Vorschriften für eine Fortschreibung von Einheitswerten stellt sich die Situation anders dar. Diese waren bis auf die Bestimmung des Fortschreibungszeitpunktes früher in § 225a AO a.F. enthalten. Auch diese Vorschriften sind später in das BewG übernommen worden.
Rz. 33
[Autor/Stand] Durch Art. 7 § 1 Nr. 1 VStRG[3] wurde § 225a Abs. 2 AO a.F. bereits in der Weise geändert, dass Fortschreibungen nicht mehr erst auf Antrag, sondern von Amts wegen vorzunehmen sind. Ebenso wurde in § 225a Abs. 2 AO a.F. die – inzwischen ebenfalls aufgehobene – Vorschrift des § 21 Abs. 3 BewG über die Nachholung von Fortschreibungen für anwendbar erklärt. Diese Regelung des § 225a Abs. 2 AO a.F. wurde durch Art. 6 Nr. 6 Buchst. c EGAO 1977[4] in den Abs. 4 des § 22 BewG übernommen; sie galt erstmals bei Fortschreibungen von Einheitswerten des Grundbesitzes und der Mineralgewinnungsrechte auf den 1.1.1974.
Rz. 34
[Autor/Stand] Die Vorschrift ist seitdem im Wesentlichen unverändert. Allerdings wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform[6] der Hinweis auf § 21 Abs. 3 BewG aus dem Abs. 4 entfernt, da diese Vorschrift ebenfalls mit Ablauf des 31.12.1997 entfallen war. An ihre Stelle tritt seitdem § 25 BewG, das im Wesentlichen einen identischen Regelungsinhalt hat (s. dazu § 25 BewG Anm. 10 ff.).
Rz. 35– 37
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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