Rz. 64

[Autor/Stand] Ein Grundstück dient sonstigen Zwecken, wenn es weder zu Wohnzwecken noch zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu sonstigen Zwecken liegt beispielsweise bei Clubhäusern, Vereinshäusern, Bootshäusern, studentischen Verbindungshäusern, Turnhallen von Sportvereinen, Schützenhallen, Jagdhütten oder selbstständigen (nicht betrieblich genutzten) Garagengrundstücken vor. Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Rz. 69 und 158.

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge