Rz. 13
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Regelungen zu § 200 BewG zunächst mit Abschn. 20 BV-Erlass vom 25.6.2009[2] erläutert. Die gleich lautenden Erlasse wurden 2011 überarbeitet, um die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens auch für Zwecke der Ertragsteuer zu ermöglichen. Seitdem enthält Abschn. 20 BV-Erlass vom 17.5.2011[3] die Erläuterungen der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 200 BewG.
Rz. 14
[Autor/Stand] Der BV-Erlass vom 17.5.2011 ist zwischenzeitlich in die ErbStR 2011[5] und die dazu gehörenden ErbStH[6] übernommen worden. Die Regelungen des BV-Erlasses vom 17.5.2011 sind dabei den jeweiligen Paragrafen des Bewertungsgesetzes zugeordnet worden, sodass die Richtlinien lediglich zu den §§ 199 ff. BewG zusammenhängend dargestellt werden.
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