Rz. 328

[Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen Fortschreibungsbescheide richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des siebten Teiles der Abgabenordnung. Entsprechend § 347 Abs. 1 AO ist danach der Einspruch zulässig.

 

Rz. 329

[Autor/Stand] Befugt Einspruch einzulegen ist nur derjenige, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO). Bei einem Wertfortschreibungsbescheid wird diese Beschwer i.d.R. durch die Höhe des festgesetzten Einheitswerts, bei einer Artfortschreibung durch die festgestellte Grundstücksart ausgelöst.

 

Rz. 330

[Autor/Stand] Ist ein einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnendes Grundstück nach dem 1.1.1977 noch den Gesellschaftern zugerechnet worden, so sind diese einspruchsbefugt, weil ihnen das Grundstück noch zugerechnet wurde. Daneben kann aber auch die Gesellschaft Rechtsbehelf einlegen, weil ihr das Grundstück zu Unrecht nicht zugerechnet wurde; ggf. ist die Gesellschaft notwendig beizuladen. Ist die Zurechnung zutreffend auf die BGB-Gesellschaft oder eine andere Gesellschaft oder Gemeinschaft erfolgt[4], dann ist allerdings nur diese einspruchsbefugt.

 

Rz. 331

[Autor/Stand] Bei einer Zurechnungsfortschreibung ist sowohl der frühere als auch der neue Zurechnungsträger einspruchsbefugt. Der neue Zurechnungsträger kann mit Einspruch und Anfechtungsklage geltend machen, ihm sei die wirtschaftliche Einheit zum Fortschreibungszeitpunkt nicht zuzurechnen. Der frühere Zurechnungsträger kann vorbringen, ihm sei die wirtschaftliche Einheit weiter zuzurechnen. S. zur fehlerfreien Bekanntgabe des Bescheides in diesen Fällen Anm. 300 ff.

 

Rz. 332

[Autor/Stand] Legt nur einer der Beteiligten den zulässigen Rechtsbehelf ein, so ist der andere zum außergerichtlichen Verfahren notwendig hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO) bzw. im Klageverfahren beizuladen (vgl. § 60 Abs. 3 FGO), weil die Entscheidung beiden gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Haben mehrere oder alle Zurechnungsträger Klage erhoben, dann können die Verfahren nach § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.

 

Rz. 333

[Autor/Stand] Hat das Finanzamt den Fortschreibungsbescheid unzutreffenderweise nur einem der Zurechnungsträger bekannt gegeben und hat dieser Klage erhoben, ist das Verfahren entsprechend § 74 FGO auszusetzen, bis das Finanzamt den Bescheid und die Einspruchsentscheidung den anderen Zurechnungsträgern mit unverändertem Inhalt bekannt gegeben hat. Die Nachholung der Bekanntgabe des Fortschreibungsbescheids und der Einspruchsentscheidung ist trotz der Beiladung der anderen Zurechnungsträger erforderlich.[8]

 

Rz. 334

[Autor/Stand] Die Bekanntgabe nur der Einspruchsentscheidung kann ausnahmsweise genügen, wenn das Finanzamt die anderen Beteiligten zum Einspruchsverfahren gem. § 360 Abs. 3 AO zugezogen hat und die Einspruchsentscheidung den Inhalt des Fortschreibungsbescheids wiederholt.[10] Das Finanzamt sollte aber auch hier den sicheren Weg gehen und den anderen Zurechnungsträgem stets den Fortschreibungsbescheid und gegebenenfalls die Einspruchsentscheidung nachträglich bekannt geben.

 

Rz. 335

[Autor/Stand] Legen die anderen Zurechnungsträger gegen die ihnen gegenüber nachträglich bekannt gegebenen Bescheide Einspruch ein, so muss das Finanzamt, wenn das Einspruchsverfahren des ersten Zurechnungsträgers noch bei ihm anhängig ist, alle Einspruchsverfahren verbinden und über die Einsprüche einheitlich entscheiden. Hat der erste Zurechnungsträger nach erfolglosem Einspruchsverfahren bereits Klage erhoben, so muss das Finanzgericht dieses Klageverfahren entsprechend § 74 FGO aussetzen, bis das Finanzamt den anderen Zurechnungsträgern Bescheid und Einspruchsentscheidung bekannt gegeben hat.

 

Rz. 336

[Autor/Stand] Ein zweites Einspruchsverfahren gegenüber den anderen Zurechnungsträgern ist nicht erforderlich, weil das Finanzamt über die Einsprüche der anderen Zurechnungsträger im Ergebnis nicht anders entscheiden darf als über den des ersten Zurechnungsträgers.

 

Rz. 337

[Autor/Stand] Erheben die anderen Zurechnungsträger nach der Nachholung der Bekanntgabe Klage, sind die Verfahren nach § 73 FGO zu verbinden; ein bereits ergangener Beiladungsbeschluss ist aufzuheben.[14] Lassen die anderen Zurechnungsträger dagegen den Bescheid unanfechtbar werden, sind sie gem. § 60 Abs. 3 FGO zum Klageverfahren des ersten notwendig beizuladen.[15]

 

Rz. 338

[Autor/Stand] Der Fortschreibungsbescheid kann auch von demjenigen angefochten werden, der fälschlicherweise keinen Bescheid erhalten hat. Der BFH hat dies bereits mehrfach im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entschieden.[17] Diese Rspr. ist auch auf die Anfechtbarkeit von Zurechnungsfortschreibungsbescheiden anzuwenden.

 

Rz. 339

[Autor/Stand] Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Bescheids ist nämlich nicht die Bekanntgabe an den Anfechtenden, sondern die Tatsache, dass der Verwaltungsakt ihn betrifft und ihm gegenüber nachteilige Rechtswirkungen hat. Der Zurechnungsfortschreibungsbescheid betrifft a...

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