Rz. 131

[Autor/Stand] Die Nutzfläche eines freiberuflich genutzten Raums innerhalb einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung erhöht deren Wohnfläche. Bei Einfamilienhäusern gehört somit ein freiberuflich genutztes Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung zur Wohnfläche der Wohnung. Die Summe aus Nutzfläche und Wohnfläche ist bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für den Mietansatz maßgebend.

 

Beispiel

Die Wohnfläche eines im Jahr 1999 bezugsfertig errichteten Einfamilienhauses liegt in Nordrhein-Westfalen.

a) die Wohnfläche beträgt 95 m2.

b) die Wohnfläche beträgt 95 m2. Zusätzlich befindet sich in dem Einfamilienhaus ein freiberuflich genutztes Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von 10 m2.

Die Miete ist in Abhängigkeit vom Land (Nordrhein-Westfalen), der Grundstücksart (Einfamilienhaus), der Baujahrsgruppe und der Wohnungsgröße zu ermitteln. Dabei ist die Nutzfläche der Wohnfläche des Einfamilienhauses hinzuzurechnen.

a) Ermittlung der Miete ohne Arbeitszimmer

Die Miete ist wie folgt zu ermitteln:

 
Wohnfläche insgesamt 95 m2
Monatliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m2 bis unter 100 m2 laut Anlage 39 zum BewG 7,20 EUR pro m2
Jährliche Nettokaltmiete für das Einfamilienhaus 8.208,00 EUR

b) Ermittlung der Miete mit Arbeitszimmer

Die Miete ist wie folgt zu ermitteln:

 
Wohnfläche der Wohnung 95 m2
Nutzfläche des Arbeitszimmers 10 m 2
Wohnfläche insgesamt 105 m2
Monatliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen mit einer Wohnfläche ab 100 m2 laut Anlage 39 zum BewG 6,28 EUR pro m2
Jährliche Nettokaltmiete für das Einfamilienhaus 7.912,80 EUR
 

Rz. 132

[Autor/Stand] Der Vergleich der jährlich Nettokaltmieten ergibt, dass trotz der um 10 m 2 höheren Wohnfläche im Ergebnis nach Anlage 39 zum BewG eine niedrigere Miete maßgebend ist, weil das Arbeitszimmer der Wohnfläche des Einfamilienhauses hinzuzurechnen ist. Dadurch ist im Fall b) für das Einfamilienhaus wegen der Abhängigkeit der jährlichen Nettokaltmiete von der Wohnungsgröße eine niedrigere Miete pro Quadratmeter und sogar eine niedrigere Miete für das gesamte Einfamilienhaus anzusetzen.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Hinweis: Dieser Zusammenhang existiert nicht allgemein. Wäre das Einfamilienhaus im Jahr 2020 errichtet worden, ergäbe sich im Fall a) wegen der Abhängigkeit der Miete für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m2 bis unter 100 m2 eine monatliche Nettokaltmiete von 6,65 EUR pro Quadratmeter und dem Fall b) wegen Abhängigkeit der Miete für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 100 m2 und mehr eine monatliche Nettokaltmiete von 6,88 EUR pro Quadratmeter.

 

Rz. 134– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022

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