Rz. 175

[Autor/Stand] Vermögensgegenstände unterliegen "nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz", wenn sie entweder nicht zum steuerbaren Erwerb gehören, durch eine sachliche Steuerbefreiung von der Besteuerung ausgenommen sind oder mit einem aufschiebend bedingten Erwerb in Zusammenhang stehen, der seinerseits noch nicht der Besteuerung unterliegt.[2] Kein steuerbarer Erwerb liegt etwa bei der Übertragung von Auslandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht oder bei Befreiung aufgrund eines DBA vor. Ebenfalls nicht steuerbar sind die nach § 10 Abs. 4 ErbStG von der Besteuerung ausgenommenen Anwartschaftsrechte oder aufschiebend bedingte Erwerbe.[3] Sachliche Steuerbefreiungen bestehen insbesondere in den Fällen von § 13 Abs. 1 Nr. 2b ("qualifizierte" Kulturgüter), Nr. 3 (öffentlich zugänglicher Grundbesitz), Nr. 4a bis 4c (Familienwohnheim) und Nr. 10 (Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern) ErbStG.

Beispiel: Erblasser E erwirbt ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreites Familienheim und übernimmt eine darauf valutierende Verbindlichkeit. Die Verbindlichkeit ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Zugunsten des Steuerpflichtigen geht die Finanzverwaltung[5] davon aus, dass der pauschale Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG keine gegenständliche Befreiung darstellt. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsgegenständen oder Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Auflösung des Haushalts entstehen, sind deshalb uneingeschränkt abzugsfähig.

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) und der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) führen ebenfalls zu keiner Einschränkung des Schuldenabzugs.[7]

 

Rz. 178– 179

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[2] R E 10.10 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 82.
[3] Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 70.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[5] R E 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[7] Weinmann in Moench, § 10 ErbStG Rz. 94.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023

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