Rz. 451

[Autor/Stand] Damit die Steuerbefreiung für Dienstwohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG wirkt, darf § 5 GrStG, wonach Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, grundsätzlich nicht als für einen begünstigten Zweck genutzt anzusehen ist, nicht zur Anwendung kommt. Dies regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG ausdrücklich.

 

Rz. 452

[Autor/Stand] Grundbesitz i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG wird aus historischen Gründen vielfach land- und forstwirtschaftlich genutzt. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz i.S.d. § 6 GrStG ist auch in Zusammenhang mit dem durch Religionsgesellschaften benutzen Grundbesitz nicht steuerbefreit, unabhängig davon dass dieser zugleich für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird.[3] Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG i.V.m. § 5 GrStG kann nicht als Ausnahmevorschrift für eine andere Ausnahmevorschrift darüberhinaus in analoger Auslegung auf andere der Grundsteuerfreiheit von religiösem Grundbesitz entgegenstehenden Vorschriften angewendet werden.

 

Rz. 453– 465

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

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