Rz. 55
[Autor/Stand] In den Fällen einer Grundsteuer-Vergünstigung nach den Wohnungsbaugesetzen war bis zum Bewertungsstichtag 1.1.2000 auch § 79 Abs. 3 BewG anzuwenden. In diesen Fällen war die auf den grundsteuerbegünstigten Wohnteil entfallende übliche Miete um zwölf Prozent zu erhöhen. § 79 Abs. 3 BewG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001[2] aufgehoben, da der Begünstigungszeitraum abgelaufen war (s. dazu § 78 BewG Anm. 106).
Rz. 56– 58
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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