Rz. 661

[Autor/Stand] Zu dem Kreis der Personengesellschaften, auf die § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG anzuwenden ist, rechnen auch die anderen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Dies sind insbesondere die GbR (§§ 705 ff. BGB), wenn sie als Außengesellschaft ein Gewerbe betreibt, und die atypisch stille Gesellschaft, bei der nach außen nur einer der Gesellschafter als Unternehmer auftritt.

 

Rz. 662

[Autor/Stand] Eine GbR, welche als Außengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen eine gewerbliche Betätigung i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG ausübt, ist eine "andere Gesellschaft" i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und fällt daher unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG.

 

Rz. 663

[Autor/Stand] Nichts anderes gilt aber auch für eine Innen-GbR ohne Gesamthandsvermögen, d.h. eine GbR, bei der einer der Gesellschafter nach außen in eigenem Namen als Einzelunternehmer auftritt, das Unternehmen aber im Innenverhältnis – ohne dass die Voraussetzungen der §§ 230 ff. HGB vorliegen (vgl. Rz. 665) für Rechnung mehrerer Gesellschafter, also auch der Innengesellschafter, betrieben wird.[4]

 

Rz. 664

[Autor/Stand] Typische Erscheinungsformen einer Außen-GbR sind insbesondere der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss von Kleingewerbetreibenden (vgl. § 1 Abs. 2 HGB), wenn sich die Gesellschaft nicht – freiwillig – als OHG oder KG in das Handelsregister eintragen lässt (zu dieser Möglichkeit vgl. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2, 2 HGB n.F.), ferner etwa die Vorgründungsgesellschaft und unter Umständen die Vorgesellschaft im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kapitalgesellschaft.[6]

 

Rz. 665

[Autor/Stand] Eine Innen-GbR kommt insb. dann in Betracht, wenn sich die atypische (= mitunternehmerische) Beteiligung des Innengesellschafters am Unternehmen des Außengesellschafters nicht auf ein Handelsgewerbe i.S.v. § 230 HGB i.V.m. §§ 1, 2 HGB (dann stille Gesellschaft; dazu unten Rz. 677 ff.), sondern auf ein sonstiges Gewerbe bezieht.[8]

 

Rz. 666– 676

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[4] Vgl. z.B. BFH v. 10.7.2001 – VIII R 45/98, BStBl. II 2002, 339; Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 324.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[6] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 325.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[8] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 325.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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