Rz. 41

[Autor/Stand] Nicht jeder der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnende Sonderbetrieb ist als Nebenbetrieb anzusehen. Es gibt vielmehr auch Sonderbetriebe, die unselbständiger Teil der Urproduktion, also integrierter Bestandteil einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, eines Nutzungsteils oder einer Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] So verkaufen z.B. manche Gärtnereien ihre selbsterzeugten Waren nicht in der Gärtnerei selbst, sondern von einem besonderen Laden aus, der mit der Gärtnerei verbunden ist oder sich in unmittelbarer Nähe befindet. In einem solchen Fall liegt kein selbständiger Nebenbetrieb der Gärtnerei, sondern lediglich eine besondere Absatzform gärtnerischer Erzeugnisse vor.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Allerdings haben die Finanzverwaltungen der Länder bisher die Auffassung vertreten, dass allgemein der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenen Einzel- oder Großhandelsbetrieb nicht als Nebenbetrieb gilt.[4] Das gleiche gilt für die Ausführung von Dienstleistungen. Der Absatz von eigenen Erzeugnissen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft über ein eigenes Handelsgeschäft oder in Verbindung mit Dienstleistungen ist wie alle Absatzformen jedoch Teil der Urproduktion.[5]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Dadurch sind auch die Ausführungen in Abschn. 1.16 BewRL überholt, soweit dort der Absatz von Eigenerzeugnissen, ggf. unter Verwendung von Hilfsstoffen oder fremden Erzeugnissen in einem Verkaufsraum sowie die Verwendung von Eigenerzeugnissen in Verbindung mit Dienstleistungen als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen wird. Zu beachten ist hier allerdings, dass der BFH zumindest in seinem Urteil v. 12.12.1996[7] den Absatz eines Teils der landwirtschaftlichen Erzeugung über ein Ladengeschäft als Nebenbetrieb angesehen hat.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Inzwischen hat sich Weisungslage erneut verändert[9]. Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies auch dann noch eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle[10] erfolgt. Dabei ist die Anzahl der Verkaufsstellen ebenso unerheblich wie die Frage ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt. Das bedeutet, dass auch eine vom Hauptbetrieb räumlich getrennt liegende Verkaufsstelle als Nebenbetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb angesehen werden kann.[11]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Werden durch einen Land- und Forstwirt neben eigenen Erzeugnissen auch fremde oder gewerbliche Erzeugnisse abgesetzt, ist die Tätigkeit aufzuteilen. In diesem Fall liegen eine land- und forstwirtschaftliche und eine gewerbliche Tätigkeit vor. Diese gewerbliche Tätigkeit kann unter den betragsmäßigen Voraussetzungen (siehe dazu Anm. 126) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Dagegen ist der ausschließliche Absatz fremder oder gewerblicher Erzeugnisse von Beginn an stets eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass die Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse grundsätzlich mit der Marktfähigkeit des Produktes endet. Daher ist auch die Produktion von Sauerkraut aus selbsterzeugtem Weißkohl als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu qualifizieren.[14] Ist für ein Urprodukt ausnahmsweise kein Markt vorhanden, so gehört auch die marktgerechte Aufbereitung zur Urproduktion.[15] Die Konservierung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist ebenfalls als Bestandteil der Urproduktion anzusehen, wenn keine wesentlichen Veränderungen der Ware erfolgen und der Landwirt nicht in Konkurrenz zu anderen gewerblichen Anbietern tritt.[16]

 

Rz. 48– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] So auch R 15.5 Abs. 3 Satz 5 EStR in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung. Der Satz ist über die EStR 2012 aus den Richtlinien entfernt worden und war auch bereits in den Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1213 (für die alten Bundesländer) und BStBl. I 2011, 1217 (für die neuen Bundesländer) nicht mehr enthalten.
[5] Vgl. dazu noch den Gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 30.5.1997, BStBl. I 1997, 600; aufgehoben ab 31.12.2011.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[9] Siehe die Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1213 (für die alten Bundesländer) und BStBl. I 2011, 1217 (für die neuen Bundesländer) sowie R 15.5 Abs. 6 EStR i.d.F. der EStR 2012.
[10] Z.B. Groß- oder Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschk...

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