Rz. 51

[Autor/Stand] Bei Betrieben mit umfangreichen Flächenzupachtungen kann sich ein Überbestand an Wirtschaftsgebäuden dadurch ergeben, dass die Wirtschaftsgebäude im Eigentum des Betriebsinhabers wegen der Zupachtungen einen wesentlich größeren Umfang haben, als für die Bewirtschaftung der Eigentumsflächen benötigt würde. Eine ins Gewicht fallende Steigerung der Ertragsfähigkeit, die einen Zuschlag rechtfertigt, wird sich dadurch aber nur in Ausnahmefällen ergeben, nämlich wenn wenig Eigenland sehr große Zupachtflächen gegenüberstehen.[2]

 

Rz. 52

[Autor/Stand] In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Betriebs mit einer Nutzfläche von 28,88 ha im Interesse der Schweinezucht 107,53 ha hinzugepachtet. In diesem Zusammenhang wurden zwei Schweineställe und eine größere Maschinenhalle errichtet. Der BFH stellte klar, dass die Zupachtung von Stückländereien in größerem Umfang für sich allein einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden nicht belegen kann. Anders sei es dagegen, wenn im Zusammenhang mit der Zupachtung weitere Wirtschaftsgebäude errichtet werden. Gleichwohl ist die Rechtsprechung nicht so auszulegen, dass nur neu errichtete Gebäude einen Überbestand rechtfertigen. Auch die vorhandenen Gebäude eines Pächterbetriebes können einen entsprechenden Zuschlag rechtfertigen.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Der BFH begründet in seiner vorgenannten Entscheidung, dass der Überbestand an Wirtschaftsgebäuden nicht in dem Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung erfasst ist, denn dieser Zuschlag erfasst nur die Ertragsteigerung durch Intensivtierhaltung. Dabei ist es sachgerecht, wenn der Zuschlag mit dem anteiligen mittleren ha-Wert der zugepachteten Flächen bemessen wird, der auf den Beitrag der Wirtschaftsgebäude zur Ertragsfähigkeit entfalle. Der Ansatz eines Zuschlages wegen des Überbestands an Wirtschaftsgebäuden bedarf jedoch immer der tatsächlichen Feststellung, dass dieser Überbestand zu einer Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.[5]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass für die Prüfung, ob ein Zuschlag wegen eines Überbestandes an Wirtschaftsgebäuden in Betracht kommt, zur Ermittlung des gegendüblichen Bestandes lediglich die Eigentumsflächen herangezogen werden können. Grund hierfür ist die Regelung des § 34 Abs. 4 BewG i.V.m. § 41 Abs. 3 BewG, wonach Betriebsmittel, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, in den Betrieb "Stückländerei" einzubeziehen sind, wenn sie diesem Betrieb dienen. Bei Wirtschaftsgebäuden, die der Pächter auf seinem Grund und Boden errichtet hat, ist jedoch eine Einbeziehung in den Betrieb "Stückländerei" nicht möglich. Daher erfolgt die Bewertung dieser Wirtschaftsgebäude beim Pächter und führt dort zu einem Zuschlag nach § 41 BewG; die Gegendüblichkeit kann nur auf der Grundlage der Eigentumsflächen des Pächters erfolgen.[7]

 

Rz. 55– 56

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[7] Siehe auch FinMin. BW v. 12.12.1994 – S 3122/2, Bew-Kartei BW § 41 BewG Karte 6.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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